Rechtliche Grundlagen und Organe der Wassergenossenschaft

Rechtliche Grundlagen

Wassergenossenschaften werden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegründet (WRG in der jeweils gültigen Fassung, Abschnitt 9 Genossenschaften). Wassergenossenschaften werden gegründet um bedeutsame wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen (§73 WRG – Zweck der Genossenschaften). Es sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

Die aktuelle Gesetzesversion finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.
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  • Führung der Genossenschaft

    Obmann Bernd Kremsner
    7535 Sankt Michael, Bergstraße 30
    Telefon: +43 664 53 25 983

    E-mail: Bernd Kremsner


    Wassermeister-Zertifikat

  • Organe der Genossenschaft

    Die Organe der Genossenschaft sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Obmann/die Obfrau
    • dessen oder deren Stellvertretung
    • der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
    • die RechnungsprüferInnen.

    Die Wassergenossenschaft bestellt auch eine/einen KassierIn bzw. SchriftführerIn.


    Aufsichtsorgan

    Das Aufsichtsorgan der Wassergenossenschaft ist die zuständige Wasserrechtsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft.

  • Steuern, Revision und Kontrolle

    Steuern:
    Wassergenossenschaften sind grundsätzlich befreit von der Körperschaftssteuer. Bezüglich Umsatzsteuer lt. Umsatzsteuerbroschüre.


    Kontrolle:
    Rechnungsprüfer der Wassergenossenschaft führen die Kontrolle der Buchführung und Gebarung im Auftrag der Genossenschaftsversammlung durch.