Wassergenossenschaften werden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegründet (WRG in der jeweils gültigen Fassung, Abschnitt 9 Genossenschaften). Wassergenossenschaften werden gegründet um bedeutsame wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen (§73 WRG – Zweck der Genossenschaften). Es sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
            
                Die Organe der Genossenschaft sind:
				• die Mitgliederversammlung
				• der Obmann/die Obfrau
				• dessen oder deren Stellvertretung
				• der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
				• die RechnungsprüferInnen.
                
Die Wassergenossenschaft bestellt auch eine/einen KassierIn bzw. SchriftführerIn.
Das Aufsichtsorgan der Wassergenossenschaft ist die zuständige Wasserrechtsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft.
                Steuern:
 Wassergenossenschaften sind grundsätzlich befreit von der Körperschaftssteuer. Bezüglich Umsatzsteuer lt. Umsatzsteuerbroschüre.
                
                Kontrolle:
 
                Rechnungsprüfer der Wassergenossenschaft führen die
                Kontrolle der Buchführung und Gebarung im Auftrag der Genossenschaftsversammlung durch.