Wassergenossenschaften werden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegründet (WRG in der jeweils gültigen Fassung, Abschnitt 9 Genossenschaften). Wassergenossenschaften werden gegründet um bedeutsame wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen (§73 WRG – Zweck der Genossenschaften). Es sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
Die Organe der Genossenschaft sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Obmann/die Obfrau
• dessen oder deren Stellvertretung
• der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
• die RechnungsprüferInnen.
Die Wassergenossenschaft bestellt auch eine/einen KassierIn bzw. SchriftführerIn.
Das Aufsichtsorgan der Wassergenossenschaft ist die zuständige Wasserrechtsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft.
Steuern:
Wassergenossenschaften sind grundsätzlich befreit von der Körperschaftssteuer. Bezüglich Umsatzsteuer lt. Umsatzsteuerbroschüre.
Kontrolle:
Rechnungsprüfer der Wassergenossenschaft führen die
Kontrolle der Buchführung und Gebarung im Auftrag der Genossenschaftsversammlung durch.